«Kammer=Herr im mittl. Lat. Cambellanus, Cambrerius, Fr. Chambellan, vornehme Hofbediente von Adel, welche die Aufwartung bey einer fürstlichen Person in ihren Wohnzimmern haben, und welchen an großen Höfen noch ein Ober=Kammerherr vorgesetzt ist; adelige Kammerbediente vom ersten Range, welche nach den hohen Hof=Aemtern die vornehmste Würde bekleiden, oder nach den so genannten GrandMaîtres folgen.
Ihr wahrer Ursprung an den deutschen Höfen ist vermuthlich in die Zeit Carl's V., als die Epoche der Einführung des spanischen und burgundischen Ceremonielles, zu setzen. In der Erzählung des Gefolges bey dem Einritte des Erz=Herzoges Ferdinand zu München, im J. 1568, findet man schon 5 Kammer=Herren. Ihr ältester und eigentlicher Nahme ist Kammerer oder Kämmerer, welche auch an den katholischen Höfen lange noch gebräuchlich war, da an den protestantischen dagegen der Nahme Kammer=Herr gebraucht wurde. […] Der legale Ursprung der Kammerherren=Würde an den alt fürstl. Höfen findet sich im Schlusse des Fürstentages zu Nürnberg, im J. 1700, wodurch aber doch nicht gesagt wird, daß nicht ein oder der andere Hof schon vorher Kammer=Herren gehabt haben möge. Eben diesem Conventionsschlusse aber wurde noch angehänget, dahin zu reflectiren, daß der Kammerherren=Titel solchen Personen gegeben werde, die schon in einem hohen Range und Character, gleich Räthen, General=Wachtmeister, Obristen, geringer aber nicht, damit sie wegen des Ranges bey den churfürstl. Höfen, oder am dritten Orte, keine Schwierigkeit haben mögen. Allein, wo man nur sonst auf den guten Adel strenge Rücksicht nimmt, pflegt es mit dem vorherigen Character nicht so genau genommen, und die Kammerherren=Würde auch Hauptleuten und Majors von altem Adel ertheilt zu werden An den Höfen nicht wirklich regierender Fürsten, ist diese Charge bisher nicht üblich.
Der Dienst wird entweder monathlich oder wöchentlich verrichtet. Es besteht derselbe in der so genannten Aufwartung, daß sie in der Antichambre beständig zur Hand seyn, bey dem An= und Auskleiden, Ausfahren, Ausreiten, oder auf Reisen, den hohen Herrschaften zur Seite bleiben; diejenigen, welche Privat=Audienz verlangen, melden; die unmittelbar an die Herrschaften übergebenen Bittschriften annehmen; bey der Tafel vorschneiden, u. s. w. An einigen Höfen wird mehr, an andern weniger, von einem Kammerherren gefordert. Wenn sie bey des Landesherrn <33, 385> Gemahlinn oder andern höchsten Prinzessinnen die Aufwartung haben, müssen sie noch ausser dem, in Abwesenheit oder Ermangelung eines Ober=Hofmeisters, dieselben führen, auch ihnen auf Erfordern bey dem Spiele Gesellschaft leisten. Man verschickt sie auch wohl an auswärtige Höfe, um Notificationen, Gratulationen, Condolenzen und andere Complimente abzulegen, so wie sie auch anwesenden fremden Herrschaften zu gebührender Bewirthung zugeordnet werden. Sie stehen insgesammtunter dem Ober=Kammerherrn oder Obrist=Kämmerer.
Die Rechte der Kammerherren sind ein vorzüglicher Rang, den sie sowohl bey Hofe, als auch ausserhalb, genießen; die Erlaubniß, das Zeichen ihrer Würde, welches in einem auf der rechten Hüfte, zwischen zwey goldenen Knöpfen an einem Bande, goldener Schnur oder Quaste befestigten, goldenen, oder auch silbernen und vergoldeten Schlüssel besteht, zu tragen; und eine ordentlicher Weise mit der Stelle verknüpfte Besoldung.[2]
[1] https://de.wikipedia.org/wiki/Kammerherrenschl%C3%BCssel
[2] Krünitz Online https://www.kruenitz1.uni-trier.de/ Stichwort Kammerherr.